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Schülerbeförderung

Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Übernahme der notwendigen Fahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Der Kreis Soest ist als Schulträger für die Bewirtschaftung der kreiseigenen Schulen zuständig. Zu den Aufgaben gehört neben der Bewirtschaftung auch die Abwicklung der Schülerbeförderung sowie die Beschaffung von Schulbüchern und sonstigen Materialien.

Kreiseigene Schulen:

Berufskollegs:

  • Börde-Berufskolleg in Soest
  • Hubertus-Schwartz-Berufskolleg in Soest
  • Lippe-Berufskolleg in Lippstadt
Förderschulen:
  • Bodelschwingh-Schule in Soest
  • Jacob-Grimm-Schule in Soest
  • Clarenbach-Schule in Soest
  • Don-Bosco-Schule in Lippstadt
  • Lindenschule in Erwitte-Bad Westernkotten
  • Peter-Härtling-Schule in Werl

Als Schüler/innen einer der 3 Berufskollegs im Kreis Soest (Lippe-Bk, Börde-Bk und Hubertus-Schwartz-Bk) erhält der Teil der Schüler und Schülerinnen, die an Vollzeitunterricht (jeden Tag pro Woche) am Unterricht teilnehmen, im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung Fahrkosten für den Schulweg.

Für die kreiseigenen Förderschulen (Bodelschwingh-Schule, Don-Bosco-Schule, Clarenbach-Schule, Peter-Härtling-Schule, Jacob-Grimm-Schule, Lindenschule) übernimmt der Kreis Soest auch den Schülertransport im Rahmen eines organisierten Schülerspezialverkehrs. Die genauen Bedingungen sind im Rahmen der Anmeldung mit der Schulleitung der entsprechenden Schule abzuklären.

Schülerfahrkosten werden für Schülerinnen und Schüler von Vollzeitklassen und von Bezirksfachklassen übernommen.

Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten besteht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Schule/Praktikumsort beträgt mehr als 5 km (kürzester Fußweg).
  • Es dürfen keine Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch genommen werden, die dem selben Zweck dienen.
  • Schülerinnen und Schüler, die nicht in Nordrhein-Westfalen wohnen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten.

Vorrangig sind öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ausnahmen sind möglich, wenn

  • der Schulweg, auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindung für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet nicht mehr als 3 Stunden beträgt;
  • der Schüler bzw. die Schülerin die Wohnung überwiegend vor 6.00 Uhr verlassen muss, um rechtzeitig die Schule zu erreichen.
  • Weitere Ausnahmebestimmungen gibt es bei der Sonderbeförderung von behinderten Schülern und Schülerinnen.

Bei der Schülerbeförderung ist eine Höchstbetragsgrenze zu beachten. Grundsätzlich werden Schülerfahrkosten bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 Euro monatlich übernommen. Für Schüler und Schülerinnen von Bezirksfachklassen sind im Rahmen des Höchstbetrages 50,00 Euro Eigenanteil zu berücksichtigen. Somit verbleiben max. 50,00 Euro, die erstattet werden können.

Diese Begrenzungen gelten nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und Schülerinnen und Schüler von Förderschulen.

Der Antrag auf Schülerfahrkosten ist nach Beendigung des entsprechenden Schuljahres, bis spätestens 31.10. d. J., zu stellen. Spätere Anträge können nicht mehr abgerechnet werden.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Gewährung von Schülerfahrkosten

Rechtsgrundlagen

  • Schulfinanzgesetz (SchFG)
  • Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 
Antrag Schülerfahrtkostenerstattung      [pdf, 53,46 Kilobyte]
Merkblatt Schülerfahrtkosten      [pdf, 41,25 Kilobyte]
Schülerfahrtkosten - Kalender 1      [pdf, 21,55 Kilobyte]
Schülerfahrtkosten - Kalender 2      [pdf, 26,85 Kilobyte]

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Börde-Berufskolleg
Hubertus-Schwartz-Berufskolleg
Lippe-Berufskolleg
Logo der Hellweg-Region