Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sieht vor, Abfälle möglichst schon im Rahmen von Produktionsprozessen und auf Verbraucherebene zu vermeiden. Darüber hinaus sollen nicht vermeidbare Abfälle durch Getrennthaltung einer möglichst umfassenden stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden. Nicht verwertbare Abfälle sollen - soweit erforderlich - behandelt und ansonsten umweltverträglich beseitigt werden.
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde versteht sich in erster Linie als Anlauf- und Beratungsstelle für diejenigen, die Informationsbedarf bezüglich ihrer Verpflichtungen aus den gesetzlichen Vorschriften haben. Sie hat aber auch die Aufgabe, die im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion festgestellten Verstöße durch Anordnung ordnungsrechtlicher Maßnahmen abzustellen oder durch Verhängung einer Geldbuße zu ahnden.



