Bildungs- und Teilhabepaket
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket möchte es die Bundesregierung Kindern einkommensschwacher Familien ermöglichen, gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2011.
Wer hat Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes?
Kinder und Jugendliche müssen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- Sozialhilfe (SGB XII)
- Wohngeld
- Kindergeldzuschlag
- Leistung nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (sogenannte Analogberechtigte zum SGB XII)
Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein?
Für Bildungsleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Zudem können für Ausflüge bzw. Fahrten und für die Mittagsverpflegung auch Kindern in Kindertageseinrichtungen Leistungen gewährt werden.
Für Teilhabeleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Bildungsleistungen
- Ausflüge und Klassenfahrten: Bereits in der Vergangenheit wurden die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) übernommen. Nunmehr können auch die Kosten für eintägige Ausflüge sowie für Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen übernommen werden.
- Persönlicher Schulbedarf: Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der jeweils 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 01. Februar beträgt; im Jahr 2011 wurde die Leistung erstmals zum 01. August ausgezahlt. Ein zusätzlicher Antrag für diese Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsberechtigten erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss zusätzlich eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
- Schülerbeförderung: Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
- Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"): Wenn das Erreichen des Klassenziels, im Regelfall die Versetzung, nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen.
- Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten: Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen; der Eigenanteil der Eltern beträgt 1 Euro pro Mahlzeit. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Teilhabeleistungen
- Soziale und kulturelle Teilhabe: Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 10 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell z.B. für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen.
Werden Kosten, die seit dem 1. Januar 2011 entstanden sind, rückwirkend erstattet?
Anspruchsberechtigte nach § 6b BKGG (Wohngeld- und Kindergeldzuschlagsberechtigte) können auch noch über den Stichtag des 30. Juni 2011 hinaus rückwirkend Leistungen bis zu dem 1. Januar 2011 beantragen. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGB XII und § 2 AsylbLG existieren diese Rückwirkungsmöglichkeiten nicht, das heißt Leistungen für Bildung und Teilhabe können nicht für die Zeit vor der Antragsstellung erbracht werden.
Welche Stellen sind im Kreis Soest zuständig?
Für die Leistungen auf Bildung und Teilhabe muss ein Antrag gestellt werden (Ausnahme: persönlicher Schulbedarf bei laufenden Leistungsempfängern nach dem SGB II oder SGB XII).
Für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ist das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv zuständig.
Für Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig.
Rechtsgrundlagen
- § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
- § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Zuständige Mitarbeiter/innen:
-
Herr
Hendrik Henneböhl
Telefon: 02921 30-2924
Telefax: 02921 30-2389
E-Mail: hendrik.henneboehl@kreis-soest.de
-
Herr
Gerald Bankamp
Telefon: 02921 30-2925
Telefax: 02921 30-2389
E-Mail: gerald.bankamp@kreis-soest.de



