Zum Inhalt der Seite Zur Hauptnavigation Zur zweiten Ebene der Navigation Zur dritten Ebene der Navigation
Logo des Kreises Soest

Wasserentnahme und Wiedereinleitung aus/in Gewässer

Wasserentnahmen aus Gewässern sind grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Wenn Sie beabsichtigen, Wasser aus einem Bach oder Fluss zu entnehmen, um z. B. einen Fischteich zu beschicken, als Kühlwasser zu benutzen oder um gewerbliche Bewässerungen von Pflanzen vor zu nehmen, so ist dies erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung insbesondere der ökologischen Funktionen des Gewässers ausgeschlossen ist. Es wird ein strenger Maßstab angelegt. Dies insbesondere auch zur Berücksichtigung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die den ‚guten Zustand’ für alle Gewässer vorschreibt.

Wasser ist lebenswichtig und nach allgemeiner Auffassung für jedermann da. Dies ist im Allgemeinen auch so, es sei denn der Gebrauch erfolgt zum Nachteil des Gewässers und damit der Natur und/oder erbringt wirtschaftliche Vorteile, wird also gewerblich genutzt.

Die Nutzung durch Jedermann ist der Gemeingebrauch wie etwa Baden, Waschen, Viehtränken, Schöpfen mit Handgeräten(z. B. zur Gartenbewässerung), Eissport, Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft. Dieser bedarf im Allgemeinen keiner Zulassung bzw. Erlaubnis. Daneben zu erwähnen ist der Anlieger - oder auch Eigentümergebrauch und der Gebrauch zur Fischerei. Letztere räumen den jeweiligen Nutzern beschränkte Rechte ein.

Alle Gewässer (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) sind als wichtiger Teil des ökologischen Gesamtgefüges anzusehen. Beeinträchtigungen jeder Art sind zu vermeiden.
Besonders die fließenden Gewässer tragen dazu bei, das sich Arten erhalten bzw. wieder erholen können. Die Gewässer sorgen für einen Biotop-Verbund. Bei verschiedenen Maßnahmen hat sich immer wieder erwiesen, dass die Gewässer eine Entwicklung im Sinne der Natur stark begünstigen.

Die Natur ist eine wichtige Säule für unsere Gesellschaft bzw. wie sie im Gesetz genannt wird die „Allgemeinheit“.

Diesen Gedankengang untermauert die EU-Wasserrahmenrichtlinie, sie fordert die Herstellung oder Erhaltung eines ‚guten Zustandes’ des Gewässers in qualitativer und quantitativer Hinsicht. So werden für jedes Gewässer genaue biologische, chemische und strukturelle Anforderungen formuliert, die vorhanden sein müssen.

Deshalb ist es zwar grundsätzlich zulässig, dass sich jedermann der Lebensgrundlage Wasser bedienen darf, aber dies nur unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit. So ist etwa das völlige „Leersaugen“ eines Gewässers nicht gewollt und für die mit dem Gewässer verbundene Natur, hier augenscheinlich den Fischen und ihren Nährtieren, mit verheerenden Auswirkungen verbunden.

Zusammenfassend sind Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:

  • der Gemeingebrauch
  • der Anliegergebrauch
  • das Fischen,

soweit dadurch nicht andere Rechte verletzt werden oder eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers gegeben ist.

Unerlaubte Entnahmen oder Einleitungen können ordnungsrechtlich verfolgt werden und können auch strafrechtlich verfolgt werden.

Näheres ist beim Ansprechpartner zu erfragen.

Kosten

Für Erlaubnisse wird eine Mindestgebühr in Höhe von 100 € erhoben. Bei größeren Entnahmemengen wird die Gebühr nach Vorgaben berechnet.

Notwendige Unterlagen

  1. Antrag (Vordruck)
  2. Erläuterungsbericht mit Bedarfsberechnung und – nachweis; Analysen 
  3. Übersichtsplan(z.B. Messtischblatt M.: 1:25.000)mit Kennzeichnung der Lage
  4. Katasteramtlicher Lageplan (M.:1:500 o.ä) mit Eintragung der für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie der erforderlichen Anlagen. Bei Grundstücken sind die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen. Kennzeichnung der Entnahmestelle oder der sonstigen Benutzung
  5. Schnitte durch die Anlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, evtl. Bodenprofil
  6. Pumpenfragebogen(Vordruck)

Notwendige Unterlagen sind in 4-facher Ausfertigung vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Landeswassergesetz (LWG NRW)


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Wasserentnahme und Wiedereinleitung in Anröchte/Ense/Wickede
Wasserentnahme und Wiedereinleitung in Bad Sassendorf/Lippstadt
Wasserentnahme und Wiedereinleitung in Geseke/Erwitte
Wasserentnahme und Wiedereinleitung in Lippetal/Soest
Wasserentnahme und Wiedereinleitung in Rüthen/Möhnesee/Welver
Wasserentnahme und Wiedereinleitung in Warstein
Wasserentnahme und Wiedereinleitung in Werl
Logo der Hellweg-Region