Landschaftsplanung - Gesetzliches Vorkaufsrecht gem. § 36a LG NW
Bei der Änderung des Landschaftsgesetzes NW - LG NW - wurde den Trägern der Landschaftsplanung (Kreise und kreisfreie Städte) im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes ein gesetzliches Vorkaufsrecht gem. § 36a LG NW eingeräumt.
Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Soest Kreises kann im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes ein Vorkaufsrecht für Grundstücke ausüben, für die Festsetzungen als
- Naturschutzgebiet (§20 LG NW)
- Naturdenkmal (§22 LG NW)
- geschützter Landschaftsbestandteil (§23 LG NW) oder
- Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§26 LG NW)
getroffen wurden.
Die betroffenen Bereiche findet man in den jeweiligen Festsetzungskarten der Landschaftspläne. Die Landschaftspläne können auf der Startseite der Homepage des Kreises Soest, Link im Bereich: "Naturschutz- Landschaftsplanung“ aufgerufen werden. Die Abgrenzung der rechtskräftigen Landschaftspläne des Kreises Soest können im Geografischen Informationssystem des Kreises Soest online eingesehen werden; dort kann jederzeit eine Vorkontrolle durchgeführt werden.



