Wer gewerblich Abfälle für Dritte vermitteln möchte, benötigt nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, kurz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), eine sogenannte Maklergenehmigung. In der Regel erhalten Sie diese beim Kreis Soest. Wenn der Antragsteller eine Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz betreibt, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Private oder Institutionen ohne Gewinnausrichtung, wie z. B. Recyclingbörsen.
Eine Maklergenehmigung muss nicht beantragt werden, wenn der Betrieb für die Maklertätigkeit als Entsorgungsfachbetrieb nach § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG zertifiziert ist.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Maklergenehmigung Abfälle gewerbsmäßig vermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.



