Abgeschlossenheitsbescheinigung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nötig, um Teileigentum auf einen Grundstück (z.B. Eigentumswohnungen) zu bilden. Das Teileigentum bedarf einer grundbuchlichen Sicherung. Es kann jedoch nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn durch die Bauaufsichtsbehörde bescheinigt wird, dass die Teileigentumseinheiten in sich abgeschlossen sind.
Kosten
Bei Vorhaben im lfd. Genehmigungsverfahren: 50,-€ je abgeschlossene Einheit
Bei bestehenden Gebäuden : 100,-€ je abgeschlossene Einheit
Zusätzlich werden noch 50,-€ für die Bescheinigung fällig, die Gebühr für jede weitere Ausfertigung beträgt 60,-€.
Notwendige Unterlagen
Hinweis: Die Bauzeichnungen sind in mind. 2-facher Ausfertigung vorzulegen, da eine Ausfertigung in unseren Akten verbleibt. Für jede zusätzliche Bescheinigung ist ein vollständiger Satz Bauzeichnungen erforderlich
- formloser Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetzt in 1-facher Ausfertigung. Erforderliche Angaben: Antragsteller (Name und genaue Anschrift) sowie a) Objekt, z. B. Wohnhaus, mit genauen Angaben (Ort, Straße und Hausnummer) und b) Anzahl der gewünschten Bescheinigung..
- Lageplan im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen im Maßstab 1 :100 mit Nummerierung der Eigentumsanteile, inklusive Darstellung der Hausanschluss- und Heizungsräume, dazu gehören
- Grundrisse sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, auch die nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden
- Ansichten und Schnitte
- zusätzlich bei Bauvorhaben im Rahmen des Freistellungsverfahren gem. § 67 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Kopie der von der Gemeinde/Stadt ausgestellten „Bauerlaubnis" aus der hervorgeht, dass es sich um ein gemäß § 67 BauO NRW freigestelltes Vorhaben handelt. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich: Antragsteller einschl. Anschrift, Bauort, Baustraße, Hausnummer, Flur und Flurstück.
und - Schriftliche Erklärung (des Bauherrn), dass das in den vorgelegten Bauzeichnungen dargestellte Bauvorhaben mit den Bauvorlagen übereinstimmt, die der zuständigen Ortsbehörde (Gemeinde/Stadt) für ein nach § 67 BauO NRW freigestelltes Vorhaben vorgelegen haben.
- Kopie der von der Gemeinde/Stadt ausgestellten „Bauerlaubnis" aus der hervorgeht, dass es sich um ein gemäß § 67 BauO NRW freigestelltes Vorhaben handelt. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich: Antragsteller einschl. Anschrift, Bauort, Baustraße, Hausnummer, Flur und Flurstück.
Rechtsgrundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz
- Gebührengesetz (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO)
Zuständige Mitarbeiter/innen:
-
Herr
Christian Hillebrand
Telefon: 02921 / 30-2426
Telefax: 02921 / 30-2395
E-Mail: christian.hillebrand@kreis-soest.de
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Frau
Alexandra Tasler
Telefon: 02921 / 30-2427
Telefax: 02921 / 30-2395
E-Mail: alexandra.tasler@kreis-soest.de
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Frau
Andrea Schulte
Telefon: 02921 / 30-2428
Telefax: 02921 / 30-2395
E-Mail: andrea.schulte@kreis-soest.de

