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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nötig, um Teileigentum auf einen Grundstück (z.B. Eigentumswohnungen) zu bilden. Das Teileigentum bedarf einer grundbuchlichen Sicherung. Es kann jedoch nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn durch die Bauaufsichtsbehörde bescheinigt wird, dass die Teileigentumseinheiten in sich abgeschlossen sind.

Kosten

Bei Vorhaben im lfd. Genehmigungsverfahren: 50,-€ je abgeschlossene Einheit
Bei bestehenden Gebäuden : 100,-€ je abgeschlossene Einheit

Zusätzlich werden noch 50,-€ für die Bescheinigung fällig, die Gebühr für jede weitere Ausfertigung beträgt 60,-€.

Notwendige Unterlagen

Hinweis: Die Bauzeichnungen sind in mind. 2-facher Ausfertigung vorzulegen, da eine Ausfertigung in unseren Akten verbleibt. Für jede zusätzliche Bescheinigung ist ein vollständiger Satz Bauzeichnungen erforderlich 

  • formloser Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetzt in 1-facher Ausfertigung. Erforderliche Angaben: Antragsteller (Name und genaue Anschrift) sowie a) Objekt, z. B. Wohnhaus, mit genauen Angaben (Ort, Straße und Hausnummer) und b) Anzahl der gewünschten Bescheinigung..
  • Lageplan im Maßstab 1:500 
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1 :100 mit Nummerierung der Eigentumsanteile, inklusive Darstellung der Hausanschluss- und Heizungsräume, dazu gehören
    • Grundrisse sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, auch die nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden 
    • Ansichten und Schnitte 
  • zusätzlich bei Bauvorhaben im Rahmen des Freistellungsverfahren gem. § 67 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
    • Kopie der von der Gemeinde/Stadt ausgestellten „Bauerlaubnis" aus der hervorgeht, dass es sich um ein gemäß § 67 BauO NRW freigestelltes Vorhaben handelt. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich: Antragsteller einschl. Anschrift, Bauort, Baustraße, Hausnummer, Flur und Flurstück.
      und 
    • Schriftliche Erklärung (des Bauherrn), dass das in den vorgelegten Bauzeichnungen dargestellte Bauvorhaben mit den Bauvorlagen übereinstimmt, die der zuständigen Ortsbehörde (Gemeinde/Stadt) für ein nach § 67 BauO NRW freigestelltes Vorhaben vorgelegen haben.

Rechtsgrundlagen

  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz
  • Gebührengesetz (GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO)

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Abgeschlossenheitsbescheinigung - Bezirk Anröchte, Ense, Lippetal
  • Herr Christian Hillebrand
    Telefon: 02921 / 30-2426
    Telefax: 02921 / 30-2395
    E-Mail: christian.hillebrand@kreis-soest.de


Abgeschlossenheitsbescheinigung - Bezirk Bad Sassendorf, Erwitte, Rüthen, Wickede
  • Frau Alexandra Tasler
    Telefon: 02921 / 30-2427
    Telefax: 02921 / 30-2395
    E-Mail: alexandra.tasler@kreis-soest.de


Abgeschlossenheitsbescheinigung - Bezirk Geseke, Möhnesee, Welver
  • Frau Andrea Schulte
    Telefon: 02921 / 30-2428
    Telefax: 02921 / 30-2395
    E-Mail: andrea.schulte@kreis-soest.de


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