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Förderung von Wohneigentum

Sie wollen bauen - wir helfen

Die Eigentumsförderung - Der Traum von den eigenen vier Wänden

Solide Finanzierung - damit der Traum nicht zum Alptraum wird
An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über unser Angebot in der Eigentumsförderung geben.

Bestimmungen
Die Finanzierungshilfen des Landes sind im Einzelnen in den Wohnraumförderungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die folgenden Erläuterungen geben hieraus einen knappgefassten Überblick. Nähere Auskunft erhalten Sie auch von unseren Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern.

Für die Förderung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Ändern sie sich bis zur Bewilligung zugunsten des Antragstellers, dürfen die günstigeren Verhältnisse zugrunde gelegt werden.

Die Förderung auf einen Blick
Das Förderangebot richtet sich an Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind oder einer schwerbehinderten Person. Berücksichtigt werden Kinder
a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
b) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind Arbeitssuchend gemeldet ist;
c) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind zum Beispiel für einen Beruf ausgebildet wird und  noch Kindergeld erhält, oder den gestzlichen Grundwehr- oder Zivildienst ableistet. Wann außerdem noch ein Kind berücksichtigt werden kann, ist in § 32 Abs. 1-5 des Einkommenssteuergesetzes geregelt.
d) die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
e) deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird.

Fördergegenstand
Gefördert werden die Neuschaffung, der Ersterwerb von Eigenheimen und selbst genutzten Eigentumswohnungen die dem Neubaustandard gemäß EnEV 2009 oder dem Passivhausstandard entsprechen. Gefördert wird auch der Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung. Die Gesamtkosten dürfen 280.00 EUR nicht überschreiten. Zweite Wohnungen in Eigenheimen werden nicht gefördert. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr mit dem Bau begonnen oder der Ersterwerber den Kaufvertrag endgültig abgeschlossen hat, bevor die Förderzusage erteilt ist. Der Erwerber von bestehendem Wohnraum muss den Antrag vor Abschluss des Kaufvertrages stellen.

Als Neuschaffung gelten auch Baumaßnahmen, durch die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung erstmals mit wesentlichem Bauaufwand geschaffen wird. Diese Förderung kommt nur in Betracht, wenn mindestens Baukosten inklusive Baunebenkosten von 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche aufgewendet werden.

Einkommen und Einkommensgrenze
Die Vergabe der Fördermittel ist an fest definierte Einkommensgrenzen gebunden. Ob überhaupt und in welcher Höhe eine Förderung gewährt werden kann, hängt davon ab, dass das Einkommen des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese Einkommensgrenze und die Ermittlung des anrechenbaren Jahreseinkommens sind in den §§  13 -15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) bestimmt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen. Haushalte innerhalb der Einkommensgrenze erhalten Fördermittel nach Modell A. Für eine Förderung im Modell B kann die maßgebliche Einkommensgrenze um bis zu 40 v. H. überschritten werden.

Der Bauherr muss Eigenleistung erbringen
Gefördert wird nur, wer mindestens 10% der Gesamtkosten als Eigenleistung erbringen kann. Davon muss mindestens die Hälfte der erforderlichen Eigenleistungen aus Bargeld oder dem bar bezahlten Grundstück belegt werden. Im Falle des Erwerbs einer Gebrauchtimmobilie, die für den Bezug noch modernisiert wird, sind 10 v. H. als Bargeld erforderlich.

Art und Höhe der Förderung
Die förderberechtigten Haushalte erhalten ein Baudarlehen (Grundpauschale und Kinderbonus), dessen Höhe vom Einkommen und von der Einstufung in die Kostenkategorie (K) abhängig ist. Bis auf Bad Sassendorf (K 2) sind alle anderen Städte und Gemeinden des Kreises Soest in K 1 eingestuft.
Im Modell A betragen zum Beispiel

  • die Grundpauschale 60.000 Euro in K 1 und 65.000 Euro in K 2
  • der Kinderbonus 5.000 Euro für jedes Kind

Für den Erwerb bestehenden Wohnraums, z. B. von Altbauwohnungen, können dem förderberechtigten Personenkreis 70% der Förderbeträge im Modell A oder B gewährt werden, wenn der Bauantrag für die erstmalige Erstellung des Hauses nach dem 31.12.1994 gestellt wurde oder der Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 nachgewiesen wurde. Für alle anderen Wohnobjekte gibt es 60% der Förderbeträge im Modell A oder B.

Das zinsgünstige Baudarlehen
In den ersten 5 Jahren sind die Baudarlehen im Modell A zinsfrei und im Modell B mit 2 v. H. zu verzinsen. Nach Ablauf der Frist bleiben die Konditionen bestehen, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird. Sonst beträgt der Zins 3,5 v. H.. Die Baudarlehen werden mit 1 v. H. getilgt. An Verwaltungskosten werden einmalig 0,4 v. H. und laufend jährlich 0,5 v. H. berechnet.

Die Darlehensbedingungen bei Erwerb bestehenden Wohnraums entsprechen denen der Baudarlehen, allerdings beträgt die Tilgung 4 %.

Starterdarlehen
Im Modell A kann neben dem Baudarlehen ein Starterdarlehen in Höhe von 12.000 Euro bewilligt werden. Abweichend zu den Konditionen zum Baudarlehen wird das Starterdarlehn mit 5 v. H. zurückgezahlt.

Bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Erteilung der Förderzusage kann auf Antrag die Tilgung für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt werden, wenn ein Kind zum Haushalt gehört, das bei Erteilung der Förderzusage nicht berücksichtigt worden ist (Kinderbonus). Der Antrag ist bei der Wohnungsbauförderungsanstalt in Münster zu stellen.

Mindestrückbehalt 
Die Förderung setzt voraus, dass die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Nach Abzug aller laufenden Kosten sollten zum Lebensunterhalt monatlich mindestens übrig bleiben:
720 Euro für einen 1-Personenhaushalt
925 Euro für einen 2-Personenhaushalt
235 Euro für jede weitere Person.

Hierbei werden das Kindergeld und ein eventueller Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz angerechnet.

Gibt es weitere Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen?

Zusätzliche Förderung bei Schwerbehinderten
Beim Bau und Umbau von Wohnungen für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 kann ein zusätzliches Baudarlehen gewährt werden, wenn zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich sind, um den je nach Art der Behinderung besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden. Das Baudarlehen beträgt höchstens 20.000 Euro für Begünstigte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Wird die Einkommensgrenze überschritten, aber um nicht mehr als 40 v. H. wird noch ein Darlehen von 10.000 Euro gewährt.

Welche Hilfen können darüber hinaus in Anspruch genommen werden?

Lastenzuschuss
Neben den vorgenannten Hilfen kann je nach Höhe des Einkommens und der Belastung ein Anspruch auf einen Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz bestehen. Näheres hierüber erfahren Sie bei Ihrer Wohngeldstelle der Stadt- /Gemeindeverwaltung.

Dies ist nur ein kurzer Auszug aus der Förderrichtlinie. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der für Sie zuständigen Bewilligungsbehörde beim Kreis Soest.

Selbstverständlich können Sie sich auch umfangreich auf den Internetseiten der NRW BANK und des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBV) informieren. Einfach auf den entsprechenden Namen klicken.

Kosten

500 EUR Verwaltungsgebühr für die Bewilligung.

Notwendige Unterlagen

Für das erste persönliche Gespräch brauchen Sie uns lediglich die letzten 12 Verdienstabrechnungen und den letzten Einkommensteuerbescheid mitbringen und sofern schon vorhanden auch die Planungsunterlagen des Objektes.

Die sonst noch notwendigen Unterlagen erklären wir Ihnen dann in dem Gespräch.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Förderungund Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW)
  • Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB

Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Sachgebietsleitung Wohnungswesen
  • Herr Kunibert Wrede
    Telefon: 02921 / 30-2419
    Telefax: 02921 / 30-2880
    E-Mail: kunibert.wrede@kreis-soest.de


Eigentumsförderung
  • Frau Annette Sellmann
    Telefon: 02921 / 30-2421
    Telefax: 02921 / 30-2880
    E-Mail: annette.sellmann@kreis-soest.de


Eigentumsförderung / Mietwohnungsbauförderung
  • Herr Wilfried Alke
    Telefon: 02921 / 302492
    Telefax: 02921 / 302880
    E-Mail: wilfried.alke@kreis-soest.de


  • Herr Michael Erkens
    Telefon: 02921 / 30-2420
    Telefax: 02921 / 30-2880
    E-Mail: michael.erkens@kreis-soest.de


Technik im Wohnungswesen
  • Herr Bernd Fischer
    Telefon: 02921 / 30-2424
    Telefax: 02921 / 30-2395
    E-Mail: bernd.fischer@kreis-soest.de


  • Frau Claudia Sörries
    Telefon: 02921 / 30-3246
    Telefax: 02921 / 30-2395
    E-Mail: claudia.soerries@kreis-soest.de


  • Herr Martin Kluge
    Telefon: 02921 / 30-2438
    Telefax: 02921 / 30-2395
    E-Mail: martin.kluge@kreis-soest.de


  • Herr Wolfgang Müller
    Telefon: 02921 / 30-2418
    Telefax: 02921 / 30-2395
    E-Mail: wolfgang.mueller@kreis-soest.de


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