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Feinstaubplakette

Seit dem 1. März 2007 können Städte und Gemeinden Umweltzonen ausweisen und dort Fahrverbote aussprechen, wenn die Feinstaubbelastung in diesen Orten überhand nimmt.

Wenn Sie im Bedarfsfall diese Umweltzonen mit Ihrem Fahrzeug befahren wollen, müssen Sie eine so genannte Feinstaubplakette erwerben und an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges sichtbar anbringen.

Diese Plaketten, die es in drei verschiedenen Farben gibt, können auf Grund der Antriebsart des Fahrzeuges (Benzin- oder Dieselmotor) und dessen ausgestoßener Schadstoffmenge auf Antrag zugeteilt werden. 

Ausgabestellen für die Plaketten sind die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen.

Dies gilt auch für international zugelassene Kraftfahrzeuge.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter anderem auf den Internetseiten von:

Rechtsgrundlagen

  • § 40 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG);
  • Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)
  • § 47a Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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