Wassergefährdende Stoffe / Tankstellen
Die Prüfung, welche baulichen und Überwachungs- Maßnahmen notwendig sind, wird durch die zuständige Behörde durchgeführt.
Es kann notwendig sein, die Eignung der vorgesehenen oder vorhandenen Lagerstätte, des Abfüllplatzes oder sonstiger Einrichtung festzustellen.
Gleichwohl ist es auch möglich, dass keine weiteren Maßnahmen notwendig sind und lediglich festzustellen ist, dass die Anlage „einfacher und herkömmlicher Art“ ist.
Eine frühzeitige Abstimmung mit der Behörde hat sich bewährt.
Wassergefährdende Stoffe im wasserrechtlichen Sinne sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Beispiele hierfür sind: Mineralöle, Chemikalien, Salze usw.. Die wassergefährdenden Stoffe werden in 3 Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe
WGK 2: wassergefährdende Stoffe
WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe
Mit wassergefährdenden Stoffen muss so umgegangen werden, dass eine Verunreinigung von Boden und Gewässern nicht zu besorgen ist. Dies bedeutet folgende Sicherheitsphilosophie:
Primäre Sicherheit:
Der eigentliche Behälter muss dicht, standsicher und medienbeständig sein.
Redundanz:
Zusätzlich muss eine zweite Sicherheit vorhanden sein, die verhindert, dass beim Versagen des eigentlichen Behälters ein Schaden für Boden und Wasser entsteht.
Überwachung:
Das Sicherheitssystem muss kontrollierbar sein.
In der Praxis bedeutet dies, dass neben einem ordnungsgemäßen einwandigen Lagerbehälter eine Auffangwanne vorhanden sein muss. Alternativ wäre ein doppelwandiger Behälter notwendig, dessen Zwischenräume durch geeignete Vorrichtungen (Leckanzeiger) überwacht werden. Dies gilt nicht nur für Lagerbehälter sondern auch für andere Anlagen, in denen sich wassergefährdende Stoffe in der Herstellung, Behandlung oder im Betrieb befinden ( z. B. Galvaniken oder Betriebsmittel in Maschinen). Aber auch bei organischen Stoffen wie Gülle und Auslaugungen von Silo , Mist usw. gilt der Besorgnisgrundsatz, auch wenn diese Stoffe nicht als grundsätzlich wassergefährdend eingestuft werden.(Merkblatt Mistlagerung)
Die jeweiligen konkreten Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich neben dem Wasserhaushaltsgesetz aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS). Die Anforderungen sind an das Gefährdungspotential gekoppelt (WGK, Menge, Örtlichkeit).
So müssen unterirdische Behälter (z. B. für Heizöl) alle 5 Jahre durch Sachverständige überwacht werden.
Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage aus, so ist die Untere Wasserbehörde des Kreises Soest sofort zu informieren. Diese wird den Sachverhalt ermitteln, entscheiden, ob eine Gefahr für das Wasser oder den Boden vorliegt und -falls notwendig- die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen.(Öl- und Giftalarm)
Tankstellen
Tankstellen unterliegen strengen wasserwirtschaftlichen Forderungen. Der Abfüllplatz muss eine bestimmte Güte aufweisen. Die Größe des Abfüllplatzes richtet sich nach dem Wirkbereich, also der Fläche die vom Schlauch zuzüglich 1 m bestrichen wird. Dieser Wirkbereich kann nur durch eine mind. 1 m hohe Mauer, Wand etc. verkleinert werden. Auf dem Abfüllplatz anfallendes Niederschlagswasser ist einem Ölabscheider zuzuführen. Die Anforderungen an Tankstellen ergeben sich im Wesentlichen aus den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten. Gewisse Erleichterungen bestehen für Eigenverbrauchertankstellen. Voraussetzung ist, dass die Tankstelle nicht frei zugänglich ist und lediglich ein Dieseltank mit einem Fassungsvermögen von max. 10.000 l vorhanden sein darf. Diese Anlage bedarf der Eignungsfeststellung durch die Untere Wasserbehörde. Generell gilt, dass Abfüllplätze > 30 qm baugenehmigungspflichtig sind (Merkblatt Tankstellen).
Kosten
Notwendige Unterlagen
Lageplan mit Darstellung der Lagerfläche bzw. Abfüllfläche
Bauzeichnungen
Materialnachweise (Prüfzeichen, Beständigkeitslisten, usw.)
Lagerlisten mit Mengenangaben und Einstufung Wassergefährdungsklasse
Antrag und Anlagen sind in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
Landeswassergesetz (LWG NRW)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Zuständige Mitarbeiter/innen:
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Herr
Markus Mihatsch
Telefon: 02921 30-2208
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: markus.mihatsch@kreis-soest.de
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Herr
Jürgen Windmeier
Telefon: 02921 30-2207
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: juergen.windmeier@kreis-soest.de
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Herr
Norbert Vogel
Telefon: 02921 30-2211
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: norbert.vogel@kreis-soest.de
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Herr
Veit Dreessen
Telefon: 02921 30-2216
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: veit.dreessen@kreis-soest.de
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Herr
Manfred Thomas
Telefon: 02921 30-2385
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: manfred.thomas@kreis-soest.de
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Frau
Birgit Dalhoff
Telefon: 02921 30-2210
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: birgit.dalhoff@kreis-soest.de
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Herr
Stephan Streicher
Telefon: 02921 30-2215
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: stephan.streicher@kreis-soest.de



