Verkehrssicherung - Gefahrguttransporte
Sie möchten gefährliche Güter auf Straßen im Kreis Soest befördern?
Grundsätzlich bedarf ein Transport von Gefahrgütern auf öffentlichen Straßen der Genehmigung durch den Straßenverkehrsdienst.
Wichtig: Unfallanzeigen sowie Bußgeldverfahren bei Gefahrguttransporten werden nicht hier, sondern bei der Bußgeldstelle des Kreises Soest bearbeitet. Klicken Sie dazu bitte [hier hin...]
Der Transport von gefährlichen Gütern ist in der "Gefahrgutverordnung Straße" (GGVS) geregelt. Ausnahmen regelt die GGVS für jede Gefahrgutklasse (zum Beispiel ist der Transport von bestimmten Mengen oder bestimmten Stoffen genehmigungsfrei). Grundsätzlich freigegeben ist der Transport von Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Autobahnabschnitten, zum Beispiel Tunnel). Für den Bereich außerhalb der Bundesautobahn bedarf der Transport einer Genehmigung, die durch diejenige Behörde erstellt wird, durch deren Bereich der Transport - bis bzw. von der BAB - fährt.
Die Straßenverkehrsbehörden in NRW haben für bestimmte Gefahrgüter (Benzin, Superbenzin div. Gase) ein Streckennetz innerhalb des jeweiligen Kreisgebietes freigegeben, auf denen die Transporte ohne weitere Genehmigung fahren dürfen.
Die Angabe dieses Streckennetzes sowie die Auflistung der genehmigungsfreien Stoffe sind Inhalt der Allgemeinverfügung zur "Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 7 GGVS auf Straßen im Gebiet des Kreises Soest". Soweit wie möglich schließt das freigegebene Streckennetz alle wichtigen Hauptverkehrswege ein.
Werden andere als in der Allgemeinverfügung genannten Stoffe transportiert, so ist eine Einzelfahrwegbestimmung nach § 7 Abs. 3 GGVS bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Bei der Antragstellung müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Transportzeitraum
- Bezeichnung des Ladegutes nach der "Gefahrgutverordnung Straße" (GGVS)
- Angabe der Gefahrgutklasse, Ziffer, Buchstabe nach GGVS
- Ausgangspunkt des Transportes
- Zielort des Transportes
Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor Transportbeginn bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
Wichtig ist, dass die Allgemeinverfügung bzw die Einzelfahrgenehmigung beim Transport mitgeführt wird.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen)
Zuständige Mitarbeiter/innen:
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Herr
Thomas Schütte
Telefon: 02921 30-2538
Telefax: 02921 30-2723
E-Mail: gueterverkehr@kreis-soest.de
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Frau
Claudia Nolte
Telefon: 02921 30-2442
Telefax: 02921 30-2740
E-Mail: gueterverkehr@kreis-soest.de
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Frau
Barbara Bussmann
Telefon: 02921 30-2507
Telefax: 02921 30-2739
E-Mail: gueterverkehr@kreis-soest.de
-
Frau
Ines Kwiaton
Telefon: 02921 30-2443
Telefax: 02921 30-2773
E-Mail: gueterverkehr@kreis-soest.de



