Verwertung von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeit
Beim Abbruch von baulichen Anlagen fallen Bauschutt und Recyclingmaterial (RCL) in großen Mengen an. Diese können bei ordnungsgemäßem Einsatz wiederverwendet werden, wodurch weniger Abfall anfällt und natürliche Gesteinsvorkommen geschont werden. Die Gefahr bei der Wiederverwendung: Die Materialien können Schadstoffe enthalten, die Boden und Grundwasser beeinträchtigen. Aus diesem Grunde schreibt der Gesetzgeber bei der Verwertung eine behördliche Vorprüfung vor.
Sortierter Bauschutt und Recyclingmaterial
Beim Abbruch von Gebäuden und sonstigen Bauwerken muss darauf geachtet werden, dass unerwünschte Stoffe (Isoliermaterial, Kabel, ölverunreinigte Fußböden etc.) von den mineralischen Baustoffen getrennt werden. Dieser sortierte Bauschutt wird in der Regel in sogenannten Brecheranlagen zu Recyclingmaterial verarbeitet.
Um sicher zu stellen, dass von sortiertem Bauschutt und Recyclingmaterial keine Gefahr für den Boden und das Grundwasser ausgeht, wird das Material im Labor untersucht. Auf die Untersuchung kann verzichtet werden, wenn sich der Lieferant von RCL einer anerkannten regelmäßigen Güteüberwachung unterzieht und darüber ein aktueller Nachweis vorgelegt wird.
Wasserrechtliche Erlaubnis einholen
Planen Sie die Verwertung von mineralischen Stoffen, müssen Sie vorher bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Soest eine wasserrechtliche Erlaubnis einholen. Antragsvordrucke finden Sie am Ende dieser Seite. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Die Untere Wasserbehörde prüft, ob die mineralischen Stoffe bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten und der Standort für die Verwertung geeignet ist. Recyclingbaustoff zur Wiederverwendung wird in „RCL I" und „RCL II" eingestuft. An die Wiederverwendung von „RCL II" werden höhere Anforderungen gestellt als an „RCL I". Weitere Ausschlussgründe können z.B. die Lage in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet oder die Nähe zu einem Gewässer sein.
Was passiert, wenn ich keine Erlaubnis habe?
Wer Bauschutt ohne Erlaubnis wiederverwendet, muss mit einem Bußgeld oder einem Strafverfahren rechnen. Außerdem kann der Ausbau des Materials verlangt werden.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Einbaufläche und beträgt mindestens 100 Euro.
Notwendige Unterlagen
- Übersichtsplan
- Lageplan mit Darstellung der Einbaufläche
- Schnittzeichnung (bei Bedarf -z. B. Lärmschutzwall-)
- Nachweis Güteüberwachung bzw. Ergebnis Einzelfalluntersuchung
Antrag und Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
Erlass „Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau“ des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWMEV) und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 9. Dezember 2001.
Zuständige Mitarbeiter/innen:
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Herr
Markus Mihatsch
Telefon: 02921 30-2208
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: markus.mihatsch@kreis-soest.de
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Herr
Jürgen Windmeier
Telefon: 02921 30-2207
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: juergen.windmeier@kreis-soest.de
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Herr
Norbert Vogel
Telefon: 02921 30-2211
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: norbert.vogel@kreis-soest.de
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Herr
Veit Dreessen
Telefon: 02921 30-2216
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: veit.dreessen@kreis-soest.de
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Herr
Manfred Thomas
Telefon: 02921 30-2385
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: manfred.thomas@kreis-soest.de
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Frau
Birgit Dalhoff
Telefon: 02921 30-2210
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: birgit.dalhoff@kreis-soest.de
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Herr
Stephan Streicher
Telefon: 02921 30-2215
Telefax: 02921 30-3480
E-Mail: stephan.streicher@kreis-soest.de



