Ausbildungsförderung (BAföG)
Auszubildende an bestimmten Schulen und Hochschulen sollen eine individuelle Ausbildungsförderung erhalten, wenn ihnen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber möchte hierdurch jungen Menschen – unabhängig von der wirtschaftlichen Situation ihrer Familie – eine Ausbildung ermöglichen, die ihren Interessen und Fähigkeiten entspricht und somit vergleichbare Bildungschancen eröffnen. Im Bundesausbildungsförderungsgesetz („BAföG“) sind die rechtlichen Regelungen für eine solche finanzielle Förderung festgehalten.
Welches BAföG bei welcher Einrichtung beantragt wird, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
| Zielgruppe | Zuständigkeit |
|---|---|
| Studierende | Zuständig für Studierende sind die Studentenwerke der jeweiligen Hochschulen. |
| "Meister-BAföG" | „Meister-BAföG“ kann bei der Bezirksregierung – Ausbildungsförderung – Postfach 101749 in 52017 Aachen beantragt werden. Beratung zum Meister-BAföG geben die Handwerkskammern. |
| "Schüler-BAföG" | Anträge auf „Schüler-BAföG“ können bei den jeweiligen Ämtern für Ausbildungsförderung der Kreise und kreisfreien Städten gestellt werden. Für Ausbildungen an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien sind die Ämter zuständig, in deren Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet. Für alle Schüler der übrigen förderungsfähigen Schulformen (siehe hierzu unter dem Abschnitt „Voraussetzung zur Förderung“ / Ziffer 1) sind die Ämter am Wohnort der Eltern zuständig. |
Die Zuständigkeiten können im Einzelnen auch über die Internetadresse www.bafoeg.bmbf.de (Bundesministerium für Bildung und Forschung) recherchiert werden.
Schüler-Bafög können Sie beim Kreis-Soest beantragen. Die Abteilung „Bürgerservice“ ist zuständig für
- Aushändigung von Formularen,
- Ausgabe einer Info-Broschüre des Bildungsminsteriums zum BAföG
- Annahme von Erst- und Wiederholungsanträgen,
- Beratungen.
Das Amt für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung Soest ist eingegliedert in die Abteilung "Jugend und Familie". Es ist zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf „Schüler-BAföG“. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung sind Ihr Ansprechpartner bei
- Auskünften zur Sachbearbeitung,
- Widerspruchsangelegenheiten,
- Rückforderungen.
Förderarten
„Schüler-BAföG“ wird vollständig als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Im Gegensatz dazu erfolgt die Ausbildungsförderung für Studenten der Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen.
Voraussetzung zur Förderung
Für eine Bewilligung von Ausbildungsförderung sind im Wesentlichen die drei nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen maßgeblich.
1. Die Ausbildung ist förderungsfähig
Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z. B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,
- Berufsfachschulen, einschl. der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höhere Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen
Achtung: Schüler, die eine der unter den ersten drei Punkten genannte Schulen besuchen, können nur dann Ausbildungsförderung erhalten, wenn sie
- nicht bei den Eltern wohnen und
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung und unzumutbaren Wegezeiten - nicht erreichbar ist,
- einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
- einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen – sogenannte Ausbildungen im dualen System – sowie der Besuch von Berufsschulen können nicht gefördert werden.
2. Der Antragsteller erfüllt die persönlichen Förderungsvoraussetzungen
Zu den persönlichen Fördervoraussetzungen zählen bestimmte Voraussetzungen zur Staatsangehörigkeit, eine Eignung für die angestrebte Ausbildung sowie ein bestimmtes Höchstalter.
- Ausbildungsförderung wird Deutschen geleistet. Außerdem erhalten bestimmte ausländische Auszubildende eine Förderung, wenn sie Asylberechtigte, aufgenommene Flüchtlinge oder Heimatlose sind oder wenn z. B. ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher ist. Darüber hinaus sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedsstaaten mit inländischem Wohnsitz in den förderungsfähigen Personenkreis einbezogen. Andere Ausländern erfüllen die Fördervoraussetzungen, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung 5 bzw. 3 Jahre in Deutschland erwerbstätig gewesen sind.
- Eine Eignung für die Ausbildung wird angenommen, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt.
- Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. In bestimmten Ausnahmefällen kann auch eine Förderung bei Überschreiten dieser Altersgrenze erfolgen.
3. Der Ausbildungsbedarf kann nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen des Auszubildenden bzw. Einkommen des Ehegatten oder der Eltern gedeckt werden
Ob und in welcher Höhe Ausbildungsförderung geleistet werden kann, hängt auch davon ab, ob der Ausbildungsbedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen des Auszubildenden oder durch das Einkommen des Ehegatten und seiner Eltern gedeckt ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Ausbildungsbedarf vorrangig selbst oder durch die nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsverpflichteten sicherzustellen ist, sofern Mittel in entsprechender Höhe vorhanden sind. Bei der Berechnung der hier zumutbaren Belastungen sind pauschale Freibeträge vorgegeben.
Bei der Einkommens- und Vermögensprüfung für den Auszubildenden selbst ist immer das aktuelle Einkommen maßgeblich. Für die Einkommensprüfung von Ehegatten und Eltern dient das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes als Berechnungsgrundlage. Ist das aktuelle Einkommen voraussichtlich wesentlich niedriger, kann auf Antrag des Auszubildenden auch hier das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die Heranziehung des elterlichen Einkommens verzichtet werden. Eine solche „elternunabhängige Förderung“ erfolgt beispielsweise dann, wenn der Auszubildende über einen bestimmten Zeitraum vor Beginn des jetzigen Ausbildungsabschnittes seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sichergestellt hat.
Weitere Informationen:
Die oben genannten Informationen können nur im begrenzten Umfang über die gesetzlichen Regelungen informieren. Weitergehende Informationen und individuelle Beratungen (z. B. über die Höhe der Bedarfssätze, Freibeträge) können Schüler bei den oben genannten Ansprechpartnern erhalten.
Beim Amt für Ausbildungsförderung ist für Interessierte kostenlos die Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum neuen BAföG erhältlich. Die Broschüre enthält Regelungen und Beispiele.
BAföG-Rechner
Informationen können auch direkt unter der Internetadresse www.bafoeg.bmbf.de des Ministeriums für Bildung und Forschung abgerufen werden. Hier ist auch möglich, über einen sogenannten „BAföG-Rechner“ die eigene Ausbildungsförderung überschlägig zu ermitteln. Der BAföG-Rechner kann über das Rechnersymbol auf der oben genannten Internetseite angewählt werden.
Notwendige Unterlagen
Ausbildungsförderung muss schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden. Der Antrag muss mit Originalunterschrift versehen sein. Im Kreis Soest erhalten Sie die Formblätter im Kreishaus in der Abteilung Bürgerservice. Bei den Städten und Gemeinden sind die Formulare ebenfalls erhältlich. Alternativ können die Formblätter auch über die Internetadresse www.bafoeg.bmbf.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung direkt ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr, so dass für jedes weitere Schuljahr ein erneuter Antrag gestellt werden muss.
Antragsunterlagen
Zum Antrag auf Ausbildungsförderung gehören folgende Unterlagen (Sie finden die Unterlagen mit Erläuterung auch unter der vorgenannten Internetanschrift des Ministeriums für Bildung und Forschung):
- Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1),
- Schulischer und beruflicher Werdegang (Anlage zu Formblatt 1) – nur bei Erstanträgen,
- Bescheinigung nach § 9 BAföG / Bescheinigung der Ausbildungsstätte (Formblatt 2),
- Nachweis über bereits erzielte Berufsabschlüsse (Gesellenbrief) sowie über Zeiten der Erwerbstätigkeit, des Wehr-/Zivildienstes oder der Arbeitslosigkeit,
- Soweit vorhanden, Nachweis über Einkommen des Auszubildenden im Bewilligungszeitraum,
- Soweit vorhanden, Nachweis über die Höhe von Vermögen des Auszubildenden,
- Erklärung über Einkommen des Vaters / der Mutter sowie bei Verheirateten des Ehegatten (Formblatt 3),
- Bescheinigung des Arbeitsgebers des Vaters / der Mutter Mutter sowie bei Verheirateten des Ehegatten (Vordruck),
- Nachweis über das vollständige Einkommen des Vaters / der Mutter sowie bei Verheirateten des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung (Steuerbescheid, ggf. Bescheide über Arbeitslosengeld / -hilfe oder Krankengeld, Rentenbescheide),
- Aktualisierungsantrag, falls das aktuelle Einkommen des Vaters / der Mutter sowie bei Verheirateten des Ehegatten wesentlich niedriger ist als das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres (Formblatt 7),
- Nachweis über die Ausbildungen der Geschwister des Antragstellers. Bei Geschwisterkindern, die sich in einer betrieblichen Ausbildung befinden, ist hierfür ein Vordruck zu verwenden.
- Bei auswärtiger Unterbringung Bescheinigung des Vermieters über die Höhe der Mietkosten (Vordruck),
- Bei Vorlage von Schwerbehindertenausweisen bzw. Festsetzungsbescheiden des Versorgungsamtes kann ein zusätzlicher Freibetrag gewährt werden (Vordruck mit Nachweis).
Bei einer „elternunabhängigen Förderung“ werden die Unterlagen zu Ziffern 7 bis 11 und 13 (soweit sie die Eltern betreffen) nicht benötigt. Aufgrund der Gegebenheiten des jeweiligen Antrages kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - )
Zuständige Mitarbeiter/innen:
-
Bürgerservice
Telefon: 02921 30-2222
Telefax: 02921 30-2600
E-Mail: buergerservice@kreis-soest.de
-
Frau
Sabine Veltin
Telefon: 02921 30-2224
Telefax: 02921 30-2397
E-Mail: bafoeg@kreis-soest.de
-
Frau
Bettina Harnack
Telefon: 02921 30-2631
Telefax: 02921 30-2397
E-Mail: bafoeg@kreis-soest.de
-
Frau
Kyra Schleimer
Telefon: 02921 30-3281
Telefax: 02921 30-2397
E-Mail: bafoeg@kreis-soest.de
-
Frau
Regina Lehmann
Telefon: 02921 30-2541
Telefax: 02921 30-2397
E-Mail: bafoeg@kreis-soest.de
-
Frau
Erika Coppius
Telefon: 02921 30-2223
Telefax: 02921 30-2397
E-Mail: bafoeg@kreis-soest.de
-
Herr
Reinhard Dieste
Telefon: 02921 30-2027
Telefax: 02921 30-2397
E-Mail: reinhard.dieste@kreis-soest.de



