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Betreuungsstelle

Die Betreuungsstelle des Kreises Soest

  • berät und unterstützt Sie, wenn Sie ehrenamtlich Betreuungen führen oder führen möchten
  • informiert und berät über Vollmachten und Betreuungsverfügungen usw.
  • fördert die Tätigkeit von vier gemeinnützigen Betreuungsvereinen in ihrem Zuständigkeitsbereich zugunsten Betreuungsbedürftiger
  • unterstützt die Vormundschaftsgerichte in Soest, Warstein, Werl und Lippstadt in Betreuungsangelegenheiten
  • hat gemäß § 4 Landesbetreuungsgesetz NW eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet, in der neben den Gerichten, den Betreuungsvereinen und der Betreuungsstelle auch die Berufsbetreuer vertreten sind
  • führt in Ausnahmefällen Betreuungen

Die Betreuungsstelle des Kreises Soest ist gemäß § 1 Landesbetreuungsgesetz NW zuständige Behörde für Angelegenheiten der gesetzlichen Betreuung für den Kreis Soest mit Ausnahme der Stadt Lippstadt. Die Stadt Lippstadt hat eine eigene Betreuungsstelle.

Für volljährige Menschen, die auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, kann eine Betreuung vom Amtsgericht angeordnet werden.

Ein Betreuer kann vom Vormundschaftsgericht bestellt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Betroffenen muss volljährig sein
  • er kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen
  • Ursache dafür muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein
  • die Bestellung eines Betreuers muss erforderlich sein
  • nicht notwendig dagegen ist die Einwilligung des Betroffenen oder ein Antrag irgendeiner Person oder Stelle

Als Betreuer kommen in Frage:

  • Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wie z. B. Verwandte, nahe Angehörige, Bekannte usw.
  • Berufsbetreuer (freiberufliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer)

Vorrang vor einem Berufsbetreuer hat der ehrenamtliche Betreuer. Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise bestellt. In diesen Aufgabenkreisen z. B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge usw. muss er in der Lage sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn in diesem Rahmen persönlich zu betreuen. Bei diesen Aufgaben kann der Betreuer die Hilfe und Unterstützung durch die Betreuungsstelle des Kreises Soest bekommen.

Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter
durch

  • Vollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

Jeder von Ihnen kann aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder auch durch Nachlassen seiner geistigen Kräfte im Alter eingeschränkt werden. Deshalb sollte sich jeder einmal die Frage stellen, wer im Ernstfall Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist, und wie seine Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden. In diesem Fall ergeben sich vielfältige Probleme:

Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
Wer handelt für mich, wer entscheidet?
Wie werden sie für mich entscheiden?

Informieren Sie sich über die verschiedenen Arten der Vollmachten:

Die vorliegenden Informationen sollen dazu beitragen, die Notwendigkeit einer Vorsorge stärker als bisher deutlich zu machen.

Auf ein ausführliches Informationsgespräch mit den Mitarbeitern der Betreuungsstelle sollten Sie nicht verzichten.

Weitere Hinweise erhalten Sie hier:

Wenn Sie daran denken, im Einzelfall eine Vollmacht bzw. Verfügung zu errichten, empfehlen wir Ihnen, den Rat eines Rechtsanwaltes oder Notars einzuholen. Bei Patientenverfügungen sollten auch Ärzte hinzugezogen werden.

Seit Kurzem besteht die Möglichkeit, Ihre Vollmachten und dergl. beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Auf dieses Register haben alle Gerichte in Deutschland Zugriff und können dort online abfragen, ob Verfügungen bestehen.

Weitere Informationen unter www.vorsorgeregister.de - Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Notwendige Unterlagen

Zur Einrichtung einer Betreuung reicht eine formlose Anregung beim zuständigen Amtsgericht.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §§ 1 – 8 Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
  • §§ 1 – 7 Betreuungsgesetz (BtG)
  • §§ 65 ff. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
  • §§ 1 – 5 Landesbetreuungsgesetz (LBtG)


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 
Vordruck: Vorsorgevollmacht      [pdf, 295,06 Kilobyte]
Vordruck: Betreuungsverfügung      [pdf, 37,17 Kilobyte]
Vordruck: Patientenverfügung      [pdf, 89,13 Kilobyte]

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Betreuungsstelle
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