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Namensänderungen

Die Kreisverwaltung Soest ist für die Entscheidungen über Namensänderungsanträge für das gesamte Kreisgebiet zuständig (einschließlich der Stadt Lippstadt).

Im Namensänderungsrecht ist zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Namensänderungen zu unterscheiden. Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen ist die Kreisverwaltung Soest zuständig. Über privatrechtliche Namensänderungen informieren Sie die Standesämter Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (z.B. Namenswechsel nach einer Heirat, für Ehegatten nach einer Scheidung, Festlegung des Geburtsnamen eines neugeborenen Kindes etc.).

Alle Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind antragsberechtigt.

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund kann z.B. vorliegen, wenn

  • der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt, 
  • die Aussprache und Schreibweise des Namens zu erheblichen Schwierigkeiten führen, 
  • ein Pflegekind den Namen der Pflegeeltern erhalten soll, 
  • der Kindesname an den Geburtsnamen eines Elternteils nach einer Scheidung angepasst werden soll. Gegen den Willen des anderen Elternteils darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, 
  • der Familiennamen im Anschluss an eine Einbürgerung geändert werden soll und im Interesse einer weiteren Integration Wert auf einen unauffälligeren Namen gelegt wird.

Eine Änderung des Namens kommt indes nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Auch ist es kein Grund für eine Namensänderung, wenn der bestehende Name fremdländischen Ursprungs ist, es sei denn es bestehen erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache oder Schreibweise.

Ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, ist immer einzelfallabhängig. Es wird daher empfohlen, im Vorfeld der Antragsstellung einen Termin für ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

Die Anträge auf Namensänderungen sind bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen. Von dort werden die Unterlagen zur weiteren Bearbeitung an die Kreisverwaltung weitergeleitet.

 

Kosten

Die Gebühr wird im Einzelfall je nach Verwaltungsaufwand oder Bedeutung für den Antragsteller festgesetzt.

Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann bis zu 1.022,00 € betragen. Im Regelfall werden 700,00 € festgelegt.

Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens kann bis zu 255,00 € betragen. Im Regelfall werden 200,00 € festgelegt.

 

Notwendige Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (PDF unter Formulare und Informationen zu diesem Produkt, erhältlich auch bei Ihrer Stadt- Gemeindeverwaltung)
  • eine möglichst ausführliche, aber formlose Begründung des Antrages
  • eine Meldebescheinigung
  • eine aktuelle und beglaubigte Abschrift des Geburts- und Heiratsregister
  • bei Personen über 14 Jahren ein Führungszeugnis
  • ein Einkommensnachweis

Weitere im Einzelfall benötigte Unterlagen werden von Ihnen direkt angefordert.

 

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)

     


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Namensänderungen
  • Frau Stilkerieg
    Telefon: 02921 / 30-2089
    Telefax: 02921 / 30-3477
    E-Mail: personenstandsangelegenheiten@kreis-soest.de


  • Frau Kumutat
    Telefon: 02921 / 30-2496
    Telefax: 02921 / 30-3477
    E-Mail: personenstandsangelegenheiten@kreis-soest.de


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