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Beistandschaft, Beurkundung, Beratung und Unterstützung

  • Sind Sie oder werden Sie alleinerziehend?
  • Werden Sie Eltern und sind nicht verheiratet?
  • Werden Sie volljährig und wissen nicht, was Ihnen an Unterhalt zusteht?
  • Wollen Sie eine Beurkundung vornehmen?

Die Abteilung Jugend und Familie des Kreises Soest berät und unterstützt Sie in Unterhalts- und Vaterschaftsfragen, sie führt auf Wunsch Beistandschaften und beurkundet z.B. Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen. Diese Dienstleistungen erhalten Sie kostenlos.

Wir beraten Sie:

  • über Ihre Unterhaltsansprüche vor und nach der Geburt Ihres Kindes
  • über finanzielle Hilfen vor und nach der Geburt Ihres Kindes
  • über die Feststellung und die Anfechtung der Vaterschaft
  • als betreuenden Elternteil über sämtliche Unterhaltsansprüche von Kindern
  • über die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge
  • darüber, welche Vorsorgemaßnahmen Sie als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge treffen können, falls ihnen etwas zustoßen sollte
  • über Ihre Unterhaltsansprüche als junger Volljähriger (bis zum 21. Lebensjahr)

Ferner erhalten Sie Auskünfte aus dem Sorgeregister, z.B. ob eine Sorgeerklärung vorliegt (Ausstellen des sogenannten Negativattests).

Weitere Informationen zum Kindschaftsrecht erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz.

Wir führen Beistandschaften:

Sofern eine Beratung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, eine Beistandschaft einzurichten. Beistand ist das Jugendamt des Kreises Soest. Die Aufgabe wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes wahrgenommen.

Die Beistandschaft kann derjenige Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge allein zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist derjenige Elternteil antragsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Der Beistand wird dadurch zusammen mit Ihnen Interessenvertreter des Kindes. Er klärt bei Bedarf die Vaterschaft und/oder regelt die Unterhaltsansprüche. Er vertritt das Kind in diesem Zusammenhang in notwendigen Gerichtsverfahren und kann auch in dessen Namen Zwangsvollstreckungen durchführen.

Die Beistandschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden. Automatisch endet sie mit Volljährigkeit des jungen Menschen.

Weitere Informationen zur Beistandschaft erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz.

Der Unterhalt orientiert sich im Wesentlichen an der Düsseldorfer Tabelle und den Hammer Leitlinien.

Wir beurkunden:

  • Anerkennung der Vaterschaft, auch vorgeburtlich
  • Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung, auch vorgeburtlich
  • Mutterschaftsanerkenntnis
  • Zustimmung des Ehemannes zur Vaterschaftsanerkennung, wenn das Kind während des laufenden Scheidungsverfahrens geboren wurde und der Ehemann nicht der Vater ist
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, auch vorgeburtlich

Möchten Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen, empfehlen wir, vorher telefonisch einen Termin abzusprechen. Dann können wir uns genügend Zeit für Sie nehmen.

Kosten

Alle genannten Dienstleistungen erbringt die Abteilung Jugend und Familie kostenlos.

Notwendige Unterlagen

  • gültiger Personalausweis
  • Abstammungsurkunde
  • ggfs. Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltsurkunde etc.
  • in Unterhaltsangelegenheiten - soweit vorhanden - Gehaltsnachweise des anderen Elternteils

Rechtsgrundlagen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

zuständig für Lippetal A-O und Bad Sassendorf
zuständig für Ense E-H, Lippetal P-Z, Geseke und Rüthen
zuständig für Ense I-Z, Erwitte, Möhnesee und Wickede
zuständig für Ense A-D und Werl
zuständig für Anröchte und Welver

Weitere Produkte:

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